Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung, sie handelt in selbstloser Absicht und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Stiftungszweck ist die Förderung und Unterstützung von Bildung und Ausbildung sowie von Wissenschaft und Forschung. Die Stiftung soll durch konkrete Projekte und Vorhaben die Aus- und Fortbildung von Schülern und Schülerinnen, Auszubildenden und Studierenden nach dem Schulabschluss der Mittleren Reife bzw. Hochschulreife, dem Abschluss einer Berufsausbildung oder während und nach einem Studium fördern und unterstützen. Unterstützt werden konkrete Aus- und Fortbildungsschritte zu berufsqualifizierenden Abschlüssen wie z.B. den Abschluss an Technikerschulen und Handelsakademien. Die Stiftung soll einen Schwerpunkt auf Maschinenbauberufen und Ingenieurwissenschaften haben. Eine studiendisziplinäre Bindung ist damit nicht verbunden. Die Förderung von Geisteswissenschaften ist nicht ausgeschlossen. Die Stiftung ist berechtigt, für auszeichnungswürdige Leistungen einen Preis auszuloben. Der Preis trägt den Namen Siegfried und Marlene Weiß-Preis. Die Vergabe geschieht auf Beschluss des Stiftungsvorstandes. Das Preisgeld bzw. die Preisleistung wird bei jeder Vergabe neu festgelegt. Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke nachhaltig zu verwirklichen. Die Stiftung ist in ihrem Wirkungsbereich räumlich nicht begrenzt. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit der Zuwendende nichts Abweichendes bestimmt hat und die Zuwendungen nicht an Auflagen oder Bedingungen geknüpft sind. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zuwendungsempfänger haben keinen Anspruch gegenüber der Stiftung.