Stiftungszweck
Die
Stiftung
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
der
§§
51
ff.
der
Abgabenordnung,
sie
handelt
in
selbstloser
Absicht
und
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Stiftungszweck
ist
die
Förderung
und
Unterstützung
von
Bildung
und
Ausbildung
sowie
von
Wissenschaft
und
Forschung.
Die
Stiftung
soll
durch
konkrete
Projekte
und
Vorhaben
die
Aus-
und
Fortbildung
von
Schülern
und
Schülerinnen,
Auszubildenden
und
Studierenden
nach
dem
Schulabschluss
der
Mittleren
Reife
bzw.
Hochschulreife,
dem
Abschluss
einer
Berufsausbildung
oder
während
und
nach
einem
Studium
fördern
und
unterstützen.
Unterstützt
werden
konkrete
Aus-
und
Fortbildungsschritte
zu
berufsqualifizierenden
Abschlüssen
wie
z.B.
den
Abschluss
an
Technikerschulen
und
Handelsakademien.
Die
Stiftung
soll
einen
Schwerpunkt
auf
Maschinenbauberufen
und
Ingenieurwissenschaften
haben.
Eine
studiendisziplinäre
Bindung
ist
damit
nicht
verbunden.
Die
Förderung
von
Geisteswissenschaften
ist
nicht
ausgeschlossen.
Die
Stiftung
ist
berechtigt,
für
auszeichnungswürdige
Leistungen
einen
Preis
auszuloben.
Der
Preis
trägt
den
Namen
Siegfried
und
Marlene
Weiß-Preis.
Die
Vergabe
geschieht
auf
Beschluss
des
Stiftungsvorstandes.
Das
Preisgeld
bzw.
die
Preisleistung
wird
bei
jeder
Vergabe
neu
festgelegt.
Die
genannten
Beispiele
zur
Zweckverwirklichung
sind
nicht
abschließend.
Die
Stiftung
kann
vielmehr
alle
Maßnahmen
ergreifen,
die
geeignet
sind,
die
Stiftungszwecke
nachhaltig
zu
verwirklichen.
Die
Stiftung
ist
in
ihrem
Wirkungsbereich
räumlich
nicht
begrenzt.
Die
Stiftung
erfüllt
ihre
Aufgaben
aus
den
Erträgen
des
Stiftungsvermögens
und
aus
Zuwendungen,
soweit
der
Zuwendende
nichts
Abweichendes
bestimmt
hat
und
die
Zuwendungen
nicht
an
Auflagen
oder
Bedingungen
geknüpft
sind.
Es
dürfen
Rücklagen
gebildet
werden,
wenn
und
solange
dies
erforderlich
ist,
um
die
satzungsmäßigen
Zwecke
der
Stiftung
nachhaltig
erfüllen
zu
können.
Es
darf
keine
natürliche
oder
juristische
Person
durch
Ausgaben,
die
den
Zwecken
der
Stiftung
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt
werden.
Die Zuwendungsempfänger haben keinen Anspruch gegenüber der Stiftung.